Wir bitten Sie um freundliches Gehör für folgende
Darlegung. Sie behandelt ein Vorkommniß, das unseres Erachtens sehr dazu angethan
ist, in den Reihen des deutschen Schriftthums, soweit es künstlerische Zwecke
verfolgt, mit Aufmerksamkeit betrachtet zu werden.
Wir haben uns deshalb zu einer UmfrageDie von Otto Julius Bierbaum und Julius Meier-Graefe veranstaltete Umfrage „Ueber das Denunzieren. Urtheile deutscher Dichter“ wurde am 7.11.1897 in der „Frankfurter Zeitung“ abgedruckt (siehe zum Erstdruck des offenen Briefes) – mit Wedekinds Antwort [vgl. Wedekind an Otto Julius Bierbaum, Julius Meier-Graefe, 18.10.1897]. entschlossen,
die wir an fünfzig43 Antworten auf die Umfrage (siehe oben) – das sind „alle Antworten“, wie in einer Fußnote erklärt ist – wurden in alphabetischer Reihenfolge abgedruckt; sie stammen von Peter Altenberg, Hermann Bahr, Max Bernstein, Karl Bleibtreu, Michael Georg Conrad, Anna Croissant-Rust, Georg Ebers, Ernst Eckstein, Otto Ernst, Gustav Falke, Ilse Frapan, Ludwig Fulda, Marie Eugenie delle Grazie, Eduard Grisebach, Julius Grosse, Klaus Groth, Otto Erich Hartleben, Hermann Heiberg, Karl Henckell, Wilhelm Hertz, Paul Heyse, Hans Hoffmann, Arno Holz, Hugo von Hofmannsthal, Ricarda Huch, Wilhelm Jensen, Detlev von Liliencron, Hermann Lingg, Wilhelm von Polenz, Heinrich von Reder, Gabriele Reuter, Peter Rosegger, Paul Scheerbart, Emil von Schoeneich-Carolath, Friedrich Spielhagen, Carl Spitteler, Maurice von Stern, Bertha von Suttner, Johannes Trojan, Richard Voß, Frank Wedekind, Adolf von Wilbrandt, Joseph Victor Widmann, Ernst von Wolzogen. hervorragende Vertreter dieses Schriftthums ohne Unterschied
des Alters und der künstlerischen Standpunkte richten. Wir geben uns der
Hoffnung hin, daß auch Sie zu dieser Frage Stellung nehmen werden, und wir
bitten Sie, sich dazu der beiliegenden Karte zu bedienen, wenn Sie nicht etwa
vorziehen sollten, sich ausführlicher zu äußern. Ehe wir an die Darlegung des
FallesDie Presse hatte über den Berliner Zensurprozess gegen Richard Dehmels Gedichtband „Weib und Welt“ (1896), erschienen bei Schuster & Loeffler in Berlin), berichtet: „Die erste Strafkammer des Landgerichts I hatte sich dieser Tage mit dem Buche ‚Weib und Welt‘ des bekannten Lyrikers Richard Dehmel im objectiven Verfahren zu befassen. Der in seinen Mußestunden auch schriftstellernde Referendar Börries von Münchhausen hatte Veranlassung genommen, einige der in jenem Buche enthaltenen Gedichte als ‚unzüchtig und gotteslästerlich‘ der Staatsanwaltschaft zu denunciren. Der als Interessent bei dem Verfahren anwesende Dichter vertheidigte seine Geisteskinder gegen die ihnen widerfahrene Charakteristik mit dem Aufwande seiner ganzen Beredsamkeit und versicherte, daß weder er noch seine Verleger eine ungünstige Entscheidung für möglich hielten. Aber, wie so manchmal im Rechtsleben, das Unerwartete wurde Ereigniß, denn der Gerichtshof erkannte – indem er im Uebrigen die Denunciation für unbegründet erklärte – auf Unbrauchbarmachung eines der Gedichte. Der Dichter hat durch Rechtsanwalt Paul Jonas hiergegen die Revision einlegen lassen.“ [Berliner Börsen-Zeitung, Nr. 413, 4.9.1897, Morgen-Ausgabe, S. (5)] gehen, halten wir es für nöthig, ausdrücklich zu erklären, daß wir,
indem wir Ihr Interesse für ihn erbitten, selbstverständlich alles Persönliche von ihm
ausscheiden.
Es handelt sich um die Thatsache, daß vor kurzem ein
deutsches Gericht auf Grund einer Denunziation eines deutschen Schriftstellers in die Lage versetzt worden
ist, sich mit einem Erzeugnisse der poetischen Literatur zu befassen. Das
denunzirte Werk ist das Gedichtbuch „Weib und Welt“ von Richard Dehmel, der
Denunziant ist der Schriftsteller Börries Frh. von Münchhausen
in Göttingen. Das Einschreiten des Staatsanwaltes (als Folge jener Denunziation
ausdrücklich anerkannt), das UrtheilDas Landgericht I in Berlin verfügte im Zensurprozess gegen Richard Dehmel (siehe oben), sein Gedicht „Venus Consolatrix“ (lat. ‚Venus als Trösterin‘) im beanstandeten Band [vgl. Richard Dehmel: Weib und Welt. Berlin 1896, S. 119-121] sei in den Exemplaren zu schwärzen. 1901 in der zweiten Auflage war das Gedicht mit entsprechendem Vermerk nicht mehr abgedruckt. des Gerichtes (auf Tilgung eines der
angeschuldigten Gedichte lautend und einstweilen in Folge der eingelegten
Revision nicht rechtskräftig), die Anwendungvon zwei in Zensurprozessen oft maßgeblichen Paragrafen des Reichsstrafgesetzbuches: § 166 (Gotteslästerung) und § 184 (Verbreitung ‚unzüchtiger Schriften‘). der Gotteslästerungs- und
Unzuchtsparagraphen auf ein künstlerisches
Erzeugniß: alles dies bleibt ebenso außerhalb des Rahmens unserer
Umfrage, wie die Person
des Denunzianten und
der Werth oder Unwerth des denunzirten Buches. Sie beschränkt sich lediglich
auf die Thatsache, daß hier die
Denunziation als ein Kampfmittel gegen einen antipathiaschen Berufsgenossen
angewandt erscheint.
In einer Zeit, in der das künstlerische Schaffen ohnehin von vielen Seiten aus
unkünstlerischen Gründen niedergehalten und polizeilich bevormundet wird,
scheint es uns von Werth zu sein, Stimmen verschiedenster Art darüber zu
vernehmen, ob Angeberei auf literarischem Gebiete als erlaubt und ehrenhaft
gelten darf. Wir sthenDruckfehler, recte: stehen. nicht an, mit aller Offenheit zu bekennen, daß wir auf
einmüthige Brandmarkung einer solchen Handlungsweise hoffen, und wir erblicken
den praktischen Zweck dieser Umfrage darin, daß die übereinstimmende Verwerfung
des Denunziantenthums in Kunstdingen dazu beitragen werde, alle die davon
abzuschrecken, die etwa gleicher Gesinnung wie der genannte Herr sein sollten.
Auch für diesen selber wird es, glauben wir, nur eine wohlverdiente
Zurechtweisung sein, wenn er erfährt, wie eine solche Handlungsweise von den
verschiedensten Vertretern des schöpferischen Schriftthums jeden Alters in
Deutschland beurtheilt wird. Der Umstand, daß es den Anschein haben könnte, als
würde ihm, dem noch sehr jungen und unbekannten Manne, dadurch eine
unverhältnißmäßige Bedeutung beigelegt, kann uns von unserem Schritte nicht
abhalten, die wir, selbst noch zu den Jüngeren gehörend, es mit besonderer Beschämung
empfinden, daß eine Angriffsart, die auch zu den Zeiten des heftigsten KampfesAnspielung auf die Auseinandersetzungen im literarischen Feld der 1880er Jahre, als Vertreter der frühen Moderne (die sogenannten ‚Jüngsten‘) sich gegen in der Gründerzeit etablierte literarische Konventionen stellten.
zwischen den sogenannten Alten und Jungen stets verschmäht worden ist, nun von
einem geübt wird, der mit zur dichtenden Jugend gehören will. Daß es sich in
dem vorliegenden Falle wirklich um ein Hinübertragen ästhetischer Gegensätze
auf forensischesgerichtliches. Gebiet handelt, geht aus dem Umstand hervor, daß die
Denunziation unter Einsendung einer von dem Denunzianten verfaßten feindseligen
und theilweise ehrenrührigen Kritik des denunzirten Buches geschehen ist.
Wir formuliren unsere Umfrage, deren Beantwortung wir
unter Abdruck dieses Briefes in einer Zeitung von Rang veröffentlichen werden,
wie folgt:
Welches
ist Ihrer Meinung über die gerichtliche Denunziation in Kunstdingen überhaupt
und besonders über die Verwerthung als Kampfmittel gegen literarische
Standesgenossen?
Indem wir Sie bitten, Ihre uns sehr werthvolle Antwort
uns bis spätestens 25. October zukommen zu lassen, zeichnen wir mit
ausgezeichneter
Hochachtung
Otto Julius
Bierbaum. Julius Meier-Graefe.