An die tit.
Redactionnicht ermittelt. Möglicherweise hatte Wedekind keine bestimmte Zeitungsredaktion im Blick, sondern dachte daran, seine Notiz verschiedenen Zeitungen anzubieten.
Sehr geehrter Herr Redacteur!
Darf ich Sie höflichst ersuchen, folgende Notizhier der auf der Gegenseite notierte Entwurf der Beilage. gelegentlich
in Ihr geschätztes Blatt aufnehmen zu wollen:
Mit der Bitte den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochschätzung entgegen zu nehmen
Ihr ergebenster |
Nachdem durch das UrtheilDie Gerichtsverhandlung in dritter Instanz im Prozess um Wedekinds Tragödie „Die Büchse der Pandora“ wegen „Verbreitung unzüchtiger Schriften“ [KSA 3/II, S. 1167], wie die Anklage lautete, fand am 10.1.1906 vor der zweiten Strafkammer am Königlichen Landgericht II in Berlin statt. Sie endete mit dem Freispruch Wedekinds und seines Verlegers Bruno Cassirer und zugleich mit der gerichtlichen Anordnung „der Unbrauchbarmachung der Druckschrift und der zu deren Herstellung bestimmten Formen und Platten“ [KSA 3/II, S. 1180], wie es im Urteil heißt. Wedekind hielt am 10.1.1906 fest: „Verhandlung Landgericht II Büchse der Pandora. [...] Freispruch aber Vernichtung des Buches.“ [Tb] über Wedekinds Büchse der
Pandora verfügt hat, daß die vorhandenen Exemplare des Buches vernichtet
werden, während Autor und Verleger freigesprochen wurden ist Frank Wedekind
augenblicklich mit einer gründlichen Umarbeitung seines Dramas beschäftigt,
wobei damit beschäftigt im Begriff,
durch eine gründliche UmarbeitungWedekind arbeitete seine Tragödie „Die Büchse der Pandora“ zwischen dem 29.5.1906 und 3.7.1906 grundlegend um [vgl. KSA 3/II, S. 865] in die Fassung, die dann im Spätsommer 1906 im Verlag Bruno Cassirer in Berlin erschien: „Neu bearbeitet und mit einem Vorwort versehen. Drittes bis sechstes Tausend.“ [KSA 3/II, S. 864]. Das Buch wurde vom Verlag entsprechend beworben: „Versandbereit liegt vor: / Frank Wedekind / Die Büchse der Pandora / Tragödie in drei Aufzügen / Neu bearbeitet und mit einem Vorwort versehen / [...] Die erste Ausgabe der ‚Büchse der Pandora‘ ist für Deutschland endgültig verboten. Dieser Neubearbeitung fügte der Dichter in einem Vorwort die hochinteressanten Urteile der entscheidenden drei Instanzen: des Königl. Landgerichts I, Berlin, des Reichsgerichts und des Königl. Landgerichts II, Berlin, bei“ [Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, Jg. 73, Nr. 201, 30.8.1906, S. 8194]. seinem Werkumgestellt (zuerst vor „durch eine gründliche Umarbeitung“).
eine bühnenfähige und bühnenwirksame Form zu geben.